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Beleidigung in der Referendarzeit – und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Ist es zu einer Beleidigung eines Ausbilders während der Referendarzeit gekommen, kann das zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit.

Mit dieser Begründung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Assesorin auf Aufhebung des ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagenden Bescheides der Rechtsanwaltskammer Köln abgewiesen. Im Jahre 2012 bestand die heute 34jährige Assesorin aus Köln die zweite juristische Staatsprüfung und beantragte im Jahre 2014 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die zuständige Rechtsanwaltskammer in Köln lehnte dies mit einem im Mai 2015 erlassenen Bescheid ab. Diesen begründete sie mit einer seit Februar 2014 rechtskräftigen Verurteilung der Assessorin wegen Beleidigung, welche einer Anwaltszulassung für die nächsten 5 Jahre nach Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung entgegenstehe.

Als Rechtsreferendarin hatte die Assessorin an den sie ausbildenden Staatsanwalt nach Erhalt eines Stationszeugnisses, mit dem sie nicht einverstanden war, im Februar 2011 eine E-Mail geschrieben. In dieser E-Mail formulierte sie unter anderem:

„Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen Deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufriede n wie das Loch vom Plumpsklo. … Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie von Neid fast verblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out.“

Für die Beleidigung wurde die Assessorin in dem erwähnten Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro rechtskräftig verurteilt. In dem aus Anlass der Beleidigung gegen die Assessorin von einer Oberstaatsanwältin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wandte sich die Assessorin mit einer weiteren E-Mail aus April 2011 an die ermittelnde Oberstaatsanwältin, in der sie unter anderem schrieb:

„Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft …, Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“

Wegen dieser Äußerungen ist die Assessorin bislang nicht strafrecht-
lich belangt worden.

Die Assessorin (Klägerin) hat beim Anwaltsgerichtshof Klage eingereicht auf Aufhebung des ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagenden Bescheides der Rechtsanwaltskammer Köln.

In seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass nach der Bundesrechtsanwaltsordnung einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sei, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, dem Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit. Die von der Klägerin begangene Straftat der Beleidigung stehe ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen.

Die Straftat sei zwar nicht im Kernbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit begangen und nur mit einer Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens geahndet worden. Zudem sei die Klägerin in der Folgezeit nicht erneut strafrechtlich verurteilt worden.

Diese Umstände änderten aber nichts daran, dass die Klägerin seinerzeit ihren Ausbilder äußerst massiv beleidigt habe. Sie habe ihn persönlich und beruflich in gravierender Weise angegriffen. Die Beleidigung sei auch nicht im Affekt erfolgt, sondern als Ergebnis eines längeren Prozesses ausgesprochen worden, mit dem sich die Klägerin habe „Luft machen wollen“. Eine so vorbereitete Beleidigung sei anders zu bewerten als beispielsweise eine beleidigende Äußerung im Rahmen eines Streitgesprächs. Die in der Tat zum Ausdruck kommende Grundeinstellung der Klägerin werde durch die weitere beleidigene E-Mail gegenüber der gegen sie ermittelnden Oberstaatsanwältin bestätigt, auch wenn diese noch nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe. Zudem zeige die von der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof abgegebene Erklärung, sie habe sich schlicht ungerecht behandelt gefühlt, auch eine fehlende Einsicht und Reue im Hinblick auf die der Verurteilung zugrunde liegende Beleidigung. Deswegen stehe die von der Klägerin begangene Straftat ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft derzeit entgegen.

Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
30. Oktober 2015 – 1 AGH 25/15


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